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Artikel 23. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1965

Der Sicherheitsrat.

Zusammensetzung.

Artikel 23.

1. Der Sicherheitsrat besteht aus 15 Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrates. Die Generalversammlung wählt zehn andere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates; dabei sind gebührend zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag der Mitglieder der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und für die anderen Ziele der Organisation, dann eine angemessene Aufteilung in geographischer Hinsicht.

2. Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder nach der Erhöhung der Mitgliederzahl des Sicherheitsrates von 11 auf 15 sollen zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für den Zeitraum eines Jahres gewählt werden. Ein ausscheidendes Mitglied kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

3. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat einen Vertreter.

Schlagworte

UdSSR, USA

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005375

alte Dokumentnummer

N1195611558T

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