Artikel 16.
Die Generalversammlung übt hinsichtlich des internationalen Treuhandschaftssystems die ihr gemäß Kapitel XII und XIII zugewiesenen Funktionen aus. Sie genehmigt auch die Treuhandschaftsverträge für Zonen, die nicht als strategische bezeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005369
alte Dokumentnummer
N1195611551T
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