Artikel 15.
1. Die Generalversammlung erhält vom Sicherheitsrat Jahresberichte und Sonderberichte und prüft sie; diese Berichte enthalten einen Rechenschaftsbericht über die Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder ergriffen hat.
2. Die Generalversammlung erhält Berichte von den anderen Organen der Vereinten Nationen und prüft sie.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005368
alte Dokumentnummer
N1195611550T
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