vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 15.

1. Die Generalversammlung erhält vom Sicherheitsrat Jahresberichte und Sonderberichte und prüft sie; diese Berichte enthalten einen Rechenschaftsbericht über die Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder ergriffen hat.

2. Die Generalversammlung erhält Berichte von den anderen Organen der Vereinten Nationen und prüft sie.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005368

alte Dokumentnummer

N1195611550T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)