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Artikel 14. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 14.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen für die friedliche Ordnung jeder Situation empfehlen, die sie ohne Rücksicht darauf, wie sie entstanden ist, für geeignet hält, die allgemeine Wohlfahrt oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen zu beeinträchtigen, einschließlich solcher Situationen, die sich aus einer Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Satzung ergeben, in denen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005367

alte Dokumentnummer

N1195611549T

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