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Artikel 13. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 13.

1. Die Generalversammlung veranlaßt Studien und erstattet Empfehlungen zu dem Zweck:

  1. a) Um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechtes und seine Kodifikation zu begünstigen;
  2. b) um die internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, erzieherischem und gesundheitlichem Gebiet zu fördern und am Wirksamwerden der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion mitzuwirken.

2. Die weiteren Pflichten, Funktionen und Befugnisse der Generalversammlung bezüglich der oben in Absatz 1b erwähnten Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X angeführt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005366

alte Dokumentnummer

N1195611548T

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