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Artikel 12. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 12.

1. Solange der Sicherheitsrat hinsichtlich irgendeines Streitfalles oder irgendeiner Situation die ihm in der vorliegenden Satzung zugewiesenen Funktionen ausübt, darf die Generalversammlung bezüglich dieses Streitfalles oder dieser Situation keine Empfehlungen erstatten, es sei denn, daß der Sicherheitsrat sie dazu auffordert.

2. Der Generalsekretär verständigt mit Zustimmung des Sicherheitsrates die Generalversammlung bei jeder Tagung von allen Angelegenheiten, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit betreffen und vom Sicherheitsrat behandelt werden, und verständigt desgleichen die Generalversammlung oder, wenn die Generalversammlung nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat diese Angelegenheiten nicht mehr behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005365

alte Dokumentnummer

N1195611547T

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