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Artikel 11. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 11.

1. Die Generalversammlung kann die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und die Regelung von Rüstungen, erwägen und kann hinsichtlich solcher Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten.

2. Die Generalversammlung kann alle Fragen erörtern, welche die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffen und die ihr von einem Mitglied der Vereinten Nationen oder vom Sicherheitsrat oder gemäß Artikel 35, Absatz 2, von einem Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, vorgelegt werden. Bezüglich aller solcher Fragen kann sie Empfehlungen an den betreffenden Staat oder an die betreffenden Staaten oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten, mit der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme. Jede solche Frage, die Maßnahmen nötig macht, wird von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen.

3. Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates auf Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden.

4. Die in diesem Artikel angeführten Befugnisse der Generalversammlung beschränken die allgemeine Zielsetzung des Artikels 10 nicht.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005364

alte Dokumentnummer

N1195611546T

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