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Artikel 109. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1968

Artikel 109.

1. Eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zum Zwecke der Revision der vorliegenden Satzung kann zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten werden, die mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und mit Zustimmung von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrates festgesetzt werden. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.

2. Jede Änderung der vorliegenden Satzung, die mit einer Zweidrittelmehrheit von der Konferenz empfohlen wird, tritt in Kraft, wenn sie gemäß ihren Verfassungsbestimmungen von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates ratifiziert ist.

3. Wenn eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Satzung abgehalten worden ist, soll der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden. Die Konferenz ist abzuhalten, wenn dies mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und mit Zustimmung von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrates beschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005461

alte Dokumentnummer

N1195611644T

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