Artikel 61.
1. Ein Begehren um Revision der Entscheidung kann beim Gerichtshofe nur auf Grund des Hervorkommens einer Tatsache gestellt werden, die geeignet wäre, einen entscheidenden Einfluß auszuüben und die vor Erlassung der Entscheidung sowohl dem Gerichtshofe als der Partei, welche die Revision verlangt, unbekannt war, immer vorausgesetzt, daß diese Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruhte.
2. Das Revisionsverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die zur Eröffnung des Revisionsverfahrens Anlaß gebenden Merkmale zuerkennt und dementsprechend das Begehren als zulässig erklärt.
3. Der Gerichtshof kann vorher die Vollziehung der Entscheidung verlangen, bevor er das Revisionsverfahren eröffnet.
4. Das Revisionsbegehren muß spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entdeckung der neuen Tatsachen gestellt werden.
5. Nach Ablauf von zehn Jahren vom Tag der Entscheidung an gerechnet, kann kein Revisionsbegehren mehr gestellt werden.
Schlagworte
Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005302
alte Dokumentnummer
N1195610509P
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