Artikel 62.
1. Ist ein Staat der Meinung, daß er ein Interesse rechtlicher Natur hat, das durch die Entscheidung in diesem Streitfall berührt werden könnte, so kann er einen Antrag an den Gerichtshof stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden.
2. Der Gerichtshof entscheidet über diesen Antrag.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005303
alte Dokumentnummer
N1195610510P
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