vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 62. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 62.

1. Ist ein Staat der Meinung, daß er ein Interesse rechtlicher Natur hat, das durch die Entscheidung in diesem Streitfall berührt werden könnte, so kann er einen Antrag an den Gerichtshof stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden.

2. Der Gerichtshof entscheidet über diesen Antrag.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005303

alte Dokumentnummer

N1195610510P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)