Artikel 63.
1. Handelt es sich um die Auslegung des Vertrages, an dem andere Staaten als die im Streite befindlichen beteiligt sind, so verständigt sie der Gerichtsschreiber unverzüglich von der Angelegenheit.
2. Jeder der verständigten Staaten ist berechtigt, in Prozessen zu intervenieren; wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, so ist die in der Entscheidung enthaltene Auslegung auch für ihn bindend.
Schlagworte
Intervention, Interpretation
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005304
alte Dokumentnummer
N1195610511P
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