Artikel 57.
Bringt die Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder zum Teil nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, eine Darlegung seiner persönlichen Meinung abzugeben.
Schlagworte
dissenting opinion, Minderheitsvotum
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005298
alte Dokumentnummer
N1195610505P
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