Artikel 58.
Die Entscheidung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Nach gehöriger Benachrichtigung der Agenten wird sie in öffentlicher Sitzung verlesen.
Schlagworte
Verlesung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005299
alte Dokumentnummer
N1195610506P
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