Artikel 47.
1. Über jede Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Gerichtsschreiber und vom Präsidenten unterzeichnet wird.
2. Dieses Protokoll allein ist authentisch.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005288
alte Dokumentnummer
N1195610495P
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