Artikel 46.
Die Verhandlung ist öffentlich, wenn nicht der Gerichtshof anders beschließt oder beide Parteien beantragen, daß die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005287
alte Dokumentnummer
N1195610494P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)