Artikel 38.
1. Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitfälle nach Völkerrecht zu entscheiden, wendet an:
- a) die internationalen Abkommen allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den im Streit befindlichen Staaten ausdrücklich anerkannte Normen aufgestellt sind;
- b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;
- c) die von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze;
- d) unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 59 die gerichtlichen Entscheidungen und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Völker als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen.
2. Durch diese Bestimmung wird die Befugnis des Gerichtshofes, mit Zustimmung der Parteien den Streitfall ex aequo et bono zu entscheiden, nicht beeinträchtigt.
Schlagworte
Entscheidungsgrundlage, Rechtsquelle, Rechtsquellenkatalog
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005279
alte Dokumentnummer
N1195610486P
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