Artikel 29.
Zum Zwecke der raschen Erledigung der Geschäfte bestellt der Gerichtshof jährlich eine Kammer von fünf Richtern, die berufen ist, auf Ansuchen der Parteien in abgekürztem Verfahren zu entscheiden. Überdies werden zwei Richter bestimmt, um Richter zu ersetzen, die an Sitzungen nicht teilnehmen können.
Schlagworte
Verkleinerter Senat
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005270
alte Dokumentnummer
N1195610477P
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