Artikel 30.
1. Der Gerichtshof setzt durch ein Reglement fest, in welcher Weise er seine Befugnisse ausübt. Er regelt insbesondere sein Verfahren.
2. Das Reglement des Gerichtshofes kann Beisitzer vorsehen, die an den Sitzungen des Gerichtshofes oder seiner Kammern ohne Stimmrecht teilnehmen.
Schlagworte
Geschäftsordnung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005271
alte Dokumentnummer
N1195610478P
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