Artikel 15.
Das an Stelle eines Mitgliedes, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, gewählte Mitglied des Gerichtshofes beendet die Amtszeit seines Vorgängers.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005256
alte Dokumentnummer
N1195610463P
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