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Artikel 14. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 14.

Die Wiederbesetzung vakanter Sitze findet nach dem für die erste Wahl befolgten Verfahren statt unter Vorbehalt folgender Bestimmung: Im Lauf des auf den Eintritt der Vakanz folgenden Monats hat der Generalsekretär die in Artikel 5 vorgesehene Einladung auszusenden, und der Zeitpunkt der Wahl ist vom Sicherheitsrat festzusetzen.

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005255

alte Dokumentnummer

N1195610462P

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