Artikel 14.
Die Wiederbesetzung vakanter Sitze findet nach dem für die erste Wahl befolgten Verfahren statt unter Vorbehalt folgender Bestimmung: Im Lauf des auf den Eintritt der Vakanz folgenden Monats hat der Generalsekretär die in Artikel 5 vorgesehene Einladung auszusenden, und der Zeitpunkt der Wahl ist vom Sicherheitsrat festzusetzen.
Schlagworte
Nachwahl
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005255
alte Dokumentnummer
N1195610462P
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