Artikel 5.
1. Mindestens drei Monate vor der Wahl ladet der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes, die den Staaten angehören, welche das vorliegende Statut angenommen haben, sowie die Mitglieder der gemäß Artikel 4, Absatz 2, bestellten nationalen Gruppen schriftlich ein, innerhalb einer gesetzten Frist durch die nationalen Gruppen Personen in Vorschlag zu bringen, die in der Lage sind, das Amt eines Mitgliedes des Gerichtshofes zu versehen.
2. Eine Gruppe darf nicht mehr als vier Personen vorschlagen, worunter höchstens zwei ihrer Staatsangehörigkeit sein dürfen. Die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten darf unter keinen Umständen mehr als das Doppelte der Zahl der zu besetzenden Sitze betragen.
Schlagworte
Vorschlagsrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005246
alte Dokumentnummer
N1195610453P
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