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§ 2 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1954

§ 2.

Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach § 1 steht die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

10000272

Dokumentnummer

NOR12005238

alte Dokumentnummer

N1195515613S

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