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§ 1 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

§ 1.

Die Privilegien und Immunitäten im Umfange des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 werden gemäß der Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage eingeräumt:

1. der Internationalen Arbeitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, der Weltgesundheitsorganisation, dem Weltpostverein, dem Internationalen Weltnachrichtenverein, der Internationalen Flüchtlingsorganisation und der Meteorologischen Weltorganisation, der Internationalen Finanz-Corporation, der Internationalen Entwicklungsorganisation, sowie der Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen), den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Beamten dieser Organisationen sowie den Sachverständigen in amtlicher Mission, sofern für diese die Satzung der betreffenden Organisation Privilegien und Immunitäten vorsieht;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1957)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch § 5 BGBl. Nr. 530/1980)

Schlagworte

Ernährungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

10000272

Dokumentnummer

NOR12005237

alte Dokumentnummer

N1195515612S

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