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Anlage 2 StV Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1955

Anlage 2

Annex II

In Anbetracht der zwischen der Sowjetunion und Österreich getroffenen und in dem in Moskau am 15. April 1955 unterzeichneten Memorandum niedergelegten Vereinbarungen gilt Artikel 22 dieses Vertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1. Auf Grund der einschlägigen wirtschaftlichen Bestimmungen der Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion und Österreich vom 15. April 1955 überträgt die Sowjetunion an Österreich innerhalb von zwei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages alle Vermögenswerte, Rechte und Interessen, die sie gemäß Artikel 22 behalten oder erhalten hat, ausgenommen die Vermögenswerte der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) in Ungarn, Rumänien und Bulgarien.

2. Es besteht Übereinstimmung, daß die Rechte Österreichs hinsichtlich aller Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die an Österreich gemäß diesem Annex übertragen werden, nur in der im Paragraph 13 des Artikels 22 dargelegten Weise beschränkt werden.

(Anm.: Memorandum)

Über die Lieferung von Waren an die UdSSR zur Ablöse des Wertes der gemäß dem österreichischen Staatsvertrag (Artikel 22) übergebenen sowjetischen Unternehmen in Österreich

1. Die Sowjetregierung ist im Sinne ihrer auf der Konferenz in Berlin 1954 gemachten Zusage bereit, den Gegenwert der in Artikel 22 angeführten Pauschalsumme von 150 Millionen Dollar zur Gänze in österreichischen Warenlieferungen entgegenzunehmen.

2. Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß diese die Liste der Waren, welche sie von der sowjetischen Delegation erhalten hat, als Grundlage annimmt und in diesem Zusammenhang besondere Bevollmächtigte der österreichischen Regierung nicht später als bis Ende Mai dieses Jahres sich nach Moskau begeben werden.

3. Die sowjetische Delegation nimmt auch die Erklärung der österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß die österreichische Regierung eine besondere Kommission bilden wird, welche sich mit den Terminen und der Qualität der Lieferung der Waren an die Sowjetunion befassen wird, und zwar in den vereinbarten Mengen für die allgemeine Summe von 150 Millionen am. Dollar, das heißt 25 Millionen am. Dollar jährlich.

4. Die österreichische Delegation hat sich bereit erklärt, den Vertretern des sowjetischen Bestellers die Möglichkeit zu gewährleisten, bei Übernahme der Waren, die zur Lieferung an die Sowjetunion auf Rechnung der obigen Summe bestimmt sind, Prüfungen durchzuführen. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Lieferung der Waren franko österreichische Grenze zu Weltmarktpreisen erfolgen soll. Die Preise und die Menge der Waren werden durch die beiden Parteien jährlich, drei Monate vor Beginn eines jeden Jahres abgesprochen werden. Die Österreichische Nationalbank wird Garantiewechsel zur Sicherstellung der obigen Warenlieferungen auf die im Staatsvertragsentwurf erwähnte Summe von 150 Millionen am. Dollar ausfolgen. Die Wechsel der Österreichischen Nationalbank werden nach Maßgabe der Tilgung der Wechselsumme durch Warenlieferungen zurückgegeben werden.

Zur Übergabe der von der UdSSR in Österreich innegehabten Ölunternehmungen an Österreich

1. Die sowjetische Delegation nimmt den Vorschlag der österreichischen Delegation an, wonach die österreichische Regierung für die an Österreich übergebenen und von der UdSSR innegehabten Ölfelder und Ölraffinerien eine Bezahlung durch Lieferungen von Rohöl im Ausmaß von einer Million Tonnen jährlich innerhalb von 10 Jahren, also von insgesamt 10 Millionen Tonnen, an die Sowjetunion leisten wird.

Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß die österreichische Regierung sich das Recht vorbehält, die Lieferungen der angeführten Menge von Rohöl an die Sowjetunion auch in kürzeren Fristen durchzuführen. Das Rohöl wird zu folgenden Bedingungen geliefert werden: franko österreichische Grenze, frei von Abgaben und Zöllen.

2. Die österreichische Delegation hat die Erklärung der sowjetischen Delegation zur Kenntnis genommen, daß zu den von der Sowjetunion an Österreich übergebenen Ölunternehmen und Ölfeldern auch die Raffinerien und die Aktiengesellschaft für Handel mit Ölprodukten (OROP) gehören.

Zur Übergabe der Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft im östlichen Österreich an Österreich

Die sowjetische Seite übergibt an Österreich alle Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft, die sich im östlichen Österreich befinden einschließlich der Schiffswerft in Korneuburg, der Schiffe und Hafenanlagen, wofür die österreichische Regierung gleichzeitig mit der Übergabe dieser Vermögenswerte an Österreich den Betrag von zwei Millionen am. Dollar an die Sowjetunion auszahlen wird.

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