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Anlage 1 StV Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1955

Anlage 1

Annex I

Definition und Liste von Kriegsmaterial

Der Ausdruck “Kriegsmaterial", wie er im vorliegenden Vertrag gebraucht wird, umfaßt alle Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände, die für den Gebrauch im Kriege speziell entworfen oder adaptiert wurden, soweit sie nachstehend aufgezählt sind.

Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, die Liste periodisch durch Änderung oder Hinzufügung im Hinblick auf die künftige wissenschaftliche Entwicklung zu ergänzen.

Kategorie I.

1. Militärgewehre, Karabiner, Revolver und Pistolen; Läufe für diese Waffen, und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können.

2. Maschinengewehre, automatische und selbstladende Militärgewehre und Maschinenpistolen; Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können; Maschinengewehrgestelle.

3. Kanonen, Haubitzen, Mörser, Minenwerfer, Spezialkanonen für Flugzeuge, verschlußlose oder rückstoßfreie Geschütze und Flammenwerfer; Läufe für diese Waffen und Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können; Lafetten und Gestelle für die vorgenannten.

4. Abschußvorrichtungen für Raketen; Abschuß- und Kontrollmechanismen für selbstgetriebene und gelenkte Geschosse und Projektile; Montierungen für diese.

5. Selbstgetriebene und gelenkte Geschosse, Projektile, Raketen, scharfe Munition und Kartuschen, sei es gefüllt oder ungefüllt, für die Waffen, die in den oben angeführten Punkten 1 bis 4 aufgezählt sind und Zündvorrichtungen, Zündladungen oder Auslöser, um dieselben zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen für zivile Zwecke sind nicht eingeschlossen.

6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Wasserbomben und Brandsätze und Ladungen, sei es gefüllt oder ungefüllt, alle Mittel, um sie zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen für zivilen Gebrauch sind nicht eingeschlossen.

7. Bajonette.

Kategorie II.

1. Gepanzerte Kampfwagen; Panzerzüge, die technisch nicht für zivilen Gebrauch umzuändern sind.

2. Mechanische und selbstgetriebene Fahrzeuge für alle in Kategorie I angeführten Waffen; Chassis und Karosserien speziell militärischen Typs, außer den in Punkt 1 angeführten.

3. Panzerplatten mit mehr als drei Zoll Dicke, die für Schutzzwecke im Kriege verwendet werden.

Kategorie III.

1. Ziel- und Einstellungsvorrichtungen zur Vorbereitung und Kontrolle des Feuers einschließlich Zielmeßgeräte und Flächenmeßgeräte für Feuerkontrolle; Feuerlenkungsgeräte, Kanonen- und Bombenzielvorrichtungen, Einstellungsvorrichtungen für Zündladungen, Ausrüstungen für die Kalibrierung von Geschützen und Feuerkontrollinstrumente.

2. Sturmbrücken, Angriffs- und Sturmboote.

3. Objekte für Täuschung im Felde; Blend- und Lockvorrichtungen.

4. Persönliche Kriegsausrüstung spezialisierter Natur, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch zu adaptieren ist.

Kategorie IV.

1. Kriegsschiffe aller Art einschließlich umgebaute Schiffe und Fahrzeuge, die für deren Unterstützung und Versorgung konstruiert und bestimmt sind, die technisch nicht wieder für zivilen Gebrauch abgeändert werden können, als auch Waffen, Panzerung, Munition, Flugzeuge und alle andere Ausrüstung, Material, Maschinen und Vorrichtungen, die in Friedenszeiten nicht auf anderen Schiffen als auf Kriegsschiffen verwendet werden.

2. Landungsboote und amphibische Fahrzeuge oder Ausrüstung jeder Art; Sturmboote oder Vorrichtungen aller Art sowie Katapulte oder andere Apparate zum Starten oder Abschleudern von Flugzeugen, Raketen, angetriebene Waffen oder andere Geschosse, Instrumente oder Vorrichtungen, sei es bemannt oder unbemannt, sei es gesteuert oder ungesteuert.

3. Tauchfähige oder halbtauchfähige Schiffe, Fahrzeuge, Waffen, Vorrichtungen oder Apparate jeder Art einschließlich speziell entworfene Ausleger zur Hafenverteidigung, ausgenommen solche, die für Bergung, Rettung oder andere zivile Zwecke benötigt werden, ferner alle Ausrüstung, Zubehör, Ersatzteile, experimentelle oder Ausbildungshilfen, Instrumente oder Vorrichtungen, die besonders für ihre Konstruktion, Erprobung, Unterhaltung oder Unterbringung derselben entworfen wurden.

Kategorie V.

1. Zusammengestellte oder nicht zusammengestellte Luftfahrzeuge, schwerer oder leichter als Luft, die für den Luftkampf durch den Gebrauch von Maschinengewehren, Raketenvorrichtungen oder Geschützen oder für Mitführen und Abwurf von Bomben entworfen oder adaptiert sind, ferner solche, die für Geräte der in Absatz 2 angeführten Art eingerichtet oder nach ihrem Entwurf oder ihrer Konstruktion dafür bestimmt sind.

2. Bordgeschützstände und Montierungen, Bombenbehälter, Torpedoträger und Auslösevorrichtungen für Bomben oder Torpedos, Geschütztürme und Deckungen.

3. Speziell für Luftlandetruppen bestimmte und nur von ihnen benützte Ausrüstung.

4. Katapulte und Abschußapparate für Flugzeuge auf Mutterschiffen, Land- und Seeflugzeuge, Apparate für den Abschuß von fliegenden Geschossen.

5. Sperrballons.

Kategorie VI.

Erstickende, blasenerzeugende, tödliche, giftige oder lähmende Stoffe, die für Kriegszwecke bestimmt oder über die zivilen Bedürfnisse hinaus hergestellt werden.

Kategorie VII.

Antriebsstoffe, Explosivstoffe, pyrotechnische Stoffe oder verflüssigte Gase, die für Antrieb, Explosion, Laden oder Füllen von oder für den Gebrauch in Verbindung mit Kriegsmaterial im Sinn dieser Kategorien bestimmt und für zivile Zwecke nicht verwendbar sind oder über die Zivilbedürfnisse hinaus hergestellt werden.

Kategorie VIII.

Fabrik- und Werkzeugausrüstungen, die speziell für die Herstellung und Instandhaltung des oben angeführten Materials bestimmt sind und technisch nicht für zivilen Gebrauch umgewandelt werden können.

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