Übergangsbestimmungen.
§ 25.
Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bereits bestellten öffentlichen Verwalter bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Tätigkeit. Sie unterliegen im übrigen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004690
alte Dokumentnummer
N11953124300
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