§ 26.
(1) Alle öffentlichen Verwaltungen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bestanden haben und für die die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes nicht oder nicht mehr (§ 18) vorliegen, sind aufzuheben.
(2) Die nach Abs. 1 abzuberufenden öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte der von ihnen verwalteten Unternehmungen unverzüglich an die zur Übernahme der Verwaltung Berechtigten zu übergeben und dem zuständigen Bundesministerium Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung an das Bundesministerium kann unterbleiben, wenn der Berechtigte sich bereit erklärt, die Abrechnung entgegenzunehmen; er hat hievon dieses Bundesministerium zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes vor, entspricht jedoch der öffentliche Verwalter nicht den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und des § 16 dieses Bundesgesetzes, so ist er zu entheben und gleichzeitig ein anderer öffentlicher Verwalter zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004691
alte Dokumentnummer
N11953124310
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