§ 14.
(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
Schlagworte
unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000249
Dokumentnummer
NOR12004662
alte Dokumentnummer
N11953123980
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