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§ 13 VersammlungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2017

§ 13.

(1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

Schlagworte

unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR40193089

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