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§ 218 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Vorlage an die Einbringungsstelle

§ 218.

(1) Anlässlich der Weiterleitung eines vollstreckbaren Exekutionstitel hat die weiterleitende Dienststelle anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten wurden.

(2) Die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Verlassenschaftsverfahren mit Lastschriftanzeige oder Zahlungsauftrag obliegt der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1), nach Rechtskraft des Zahlungsauftrags der Einbringungsstelle.

(3) Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Zahlungspflichtigen hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) eine Lastschriftanzeige oder den Zahlungsauftrag über diejenigen Gebühren und Kosten, bei denen der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, der Einbringungsstelle (§ 11) zu übermitteln und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuweisen.

Schlagworte

Gebührenbetrag

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40243955

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