Zahlungsauftrag
§ 217.
(1) Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist, die Einziehung erfolglos geblieben ist oder die Zahlungspflichtigen – etwa durch Rücksendung der Lastschriftanzeige mit einem entsprechenden Vermerk – ihre fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) über Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt, einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
(2) Der Zahlungsauftrag hat zusätzlich zu den in § 6a Abs. 1 GEG angeführten Inhalten den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten. Es ist zulässig, je nach Fälligkeit der Zahlungspflicht einen gesonderten Zahlungsauftrag zu erlassen, soweit dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten ist.
(3) Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem diese anzuführen und zur Zahlung zu verpflichten sind. Sie sind darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des offenen Gesamtbetrags alle Zahlungspflichtigen von ihrer Zahlungspflicht befreit. Die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. II Nr 174/2022).
(5) Der Zahlungsauftrag ist mit Zustellnachweis zuzustellen. Kann die Abfertigung des Zahlungsauftrags nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
Schlagworte
Gebührenbetrag
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40243954
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