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Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 0

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 278/1949

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 17. November 1949 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.

StF: BGBl. Nr. 278/1949

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 143, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet:

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