Artikel 1
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird bis 31. Dezember 1950 verlängert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird bis 31. Dezember 1950 verlängert.
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