vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1950

Artikel 1

Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird bis 31. Dezember 1950 verlängert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)