§ 0
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Kurztitel
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1949
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 17. November 1949 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
StF: BGBl. Nr. 278/1949
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 143, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet:
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