§ 18
(1) Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die mit seinem Inkrafttreten fällig sind, sind steuerfrei.
(2) Die Bestimmungen des Abs.finden auch auf Leistungen Anwendung, die auf Grund von Vergleichen oder Anerkenntnissen im Sinne der Bestimmungen des § 12 gebühren, soweit diese Leistungen das in diesem Bundesgesetz vorgesehene Höchstausmaß nicht überschreiten.
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