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§ 12 Siebentes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1949

§ 12

(1) Vergleiche über Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach dem 27. April 1945 geschlossen worden sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs.finden auch auf Verzichte und Anerkenntnisse Anwendung.

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