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§ 3 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1949

§ 3

Dingliche Rechte, die unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des Dritten Rückstellungsgesetzes zu löschen wären, sind in das neue österreichische Patentregister nicht einzutragen.

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