vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1949

§ 10

Die Entscheidungen nach §§ 8 und 9 werden durch das Patentamt in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Markenschutzgesetzes getroffen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)