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Art. 4 § 21 Nationalsozialistengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1957

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)

§ 21.

Hat derjenige, dessen Pachtvertrag auf Grund der Bestimmungen des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, aufgelöst war, eine Entschädigung für die auf dem Grundstück befindlichen Bauten, Bäume, Sträucher und dergleichen erhalten, so ist die nach § 17 oder § 19 anspruchsberechtigte Person verpflichtet, den Entschädigungsbetrag bei der Übernahme des Grundstückes an denjenigen zurückzuzahlen, dessen Rechtstitel zur Benützung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Allfällige weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen werden hiedurch nicht berührt. Entschädigungsbeträge, die infolge eines eingetretenen Vermögensverfalles vom Bund eingezogen wurden, sind so zu behandeln, als ob sie der damalige Pächter (§ 17 oder § 19) erhalten hätte.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000215

Dokumentnummer

NOR12159995

alte Dokumentnummer

N1194713484J

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