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Art. 4 § 22 Nationalsozialistengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1957

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)

§ 22.

Wer gemäß § 17 oder § 19 einen neuen Pachtvertrag abgeschlossen hat, ist berechtigt, den Räumungsanspruch unmittelbar gegen die Personen geltend zu machen, deren Rechtstitel zur Benutzung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Auf Antrag des Beklagten ist im Urteil auszusprechen, daß das Grundstück nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der im § 21 genannten Entschädigung zu räumen ist; deren Höhe ist im Urteil ziffernmäßig auszusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000215

Dokumentnummer

NOR12159996

alte Dokumentnummer

N1194713485J

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