II. HAUPTSTÜCK.
Besondere Bestimmungen über die öffentlichen Bediensteten.
§ 1
Abschnitt I. |
1. Minderbelastete Personen können in einen Personalstand für öffentliche Bedienstete nur auf Ansuchen und nur nach besonderer Prüfung ihres politischen Verhaltens vor dem 27. April 1945 übernommen werden, wenn im Personalstand nach Berücksichtigung der im § 6, Abs. (1) bis (4), des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, genannten Gruppen noch Dienstposten frei sind.
2. Minderbelastete Personen, die in den im I. Hauptstück, Abschnitt I, Z 15, lit. b, bb und cc, genannten Dienstzweigen nicht mehr verwendet werden können, können allenfalls im Wege des Personalausgleiches in andere Dienstzweige des öffentlichen Dienstes überstellt werden.
3. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, die Vorschriften des § 19, Abs. (1), lit. b, ee, des Verbotsgesetzes 1947 im Falle einer Änderung der geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927 durch Verordnung den geänderten Bestimmungen anzupassen.
4. Personen, die auf Grund des § 7, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen Dienstposten bereits übernommen worden sind, können, wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden.
5. Personen, die in einem Vertragsverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland (zur Stadt Wien), zu einer Gemeinde, zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von einer solchen verwalteten oder beaufsichtigten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben oder Unternehmungen oder zur Österreichischen Nationalbank stehen und nicht auf Grund des § 7, Abs. (1), des Beamten-überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen Dienstposten bereits übernommen worden sind, können, wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt zum Letzten eines Kalendermonates; die Kündigungsfrist richtet sich nach den geltenden Bestimmungen, darf jedoch vier Wochen nicht überschreiten. Sind jedoch die Bestimmungen des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes auf solche Personen anzuwenden, so gelten diese.
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