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Art. 2 § 2 Nationalsozialistengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Übergangsbestimmungen.

§ 2

6.Verfügungen der Dienstbehörden (des Dienstgebers) auf Grund von Erkenntnissen der Sonderkommissionen (§ 1 der 1. Verbotsgesetznovelle) sind mit den Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes in Einklang zu bringen.

(2) Die auf Grund des § 14 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erfolgte Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ist bei Personen, die nach diesem Bundesverfassungsgesetz in den besonderen Listen der Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen sind oder auf die § 17, Abs., des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) aufzuheben. Bei Personen, die unter die Bestimmungen des § 4, Abs., des Verbotsgesetzes 1947 fallen, ist die Entlassung rückwirkend aufzuheben.

(3) Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.

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