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§ 49 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 49

Der Antrag, einem belasteten Künstler (§ 18, lit. p, des Verbotsgesetzes 1947) die weitere Berufsausübung zu gestatten, kann vom Bundesministerium für Unterricht, den Ämtern der Landesregierungen, der Berufsvertretung des Belasteten, von seinem Dienstgeber oder von ihm selbst bei der Kommission gestellt werden.

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