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§ 50 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1947

§ 50

Der Antrag auf Ausschluß eines Künstlers vom öffentlichen Auftreten ((§ 19, Abs. (1), lit. l, des Verbotsgesetzes 1947)) kann vom Bundesministerium für Unterricht, vom Bundesministerium für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit), von den Sicherheitsdirektionen, von den Ämtern der Landesregierungen und von der Berufsvertretung des Minderbelasteten gestellt werden.

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