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§ 18 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

Abschnitt III

Verzeichnungsverfahren.

§ 18

(1) Nach Abschluß des Meldeverfahrens sind auf Grund der erstatteten Meldungen sowie der sonstigen den Registrierungsbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen die Registrierungslisten neu anzulegen.

(2) Bei der Neuanlage der Registrierungslisten sind auch die bereits nach der NS.-Registr.-Vdg. erstatteten Meldungen zu berücksichtigen, wobei die Registrierungsbehörden an die Eintragungen in die bisherigen Registrierungslisten nur dann gebunden sind, wenn eine rechtskräftige Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung vorliegt und eine Änderung der Rechtslage in der Zwischenzeit nicht eingetreten ist.

(3) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-Vdg. in den Listen der Nationalsozialisten eingetragen waren, nach dem Verbotsgesetz 1947 jedoch nicht der Registrierungspflicht unterliegen, sind in den Registrierungslisten nicht zu verzeichnen.

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