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§ 48 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 48

(1) Bei dem Bundesministerium für Unterricht wird ferner eine Kommission zur Beurteilung der frei schaffenden Künstler, der darstellenden Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), der Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner ((§ 18, lit. p, und § 19, Abs., lit. l, des Verbotsgesetzes 1947)) eingesetzt.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder werden vom Bundesministerium für Unterricht derart bestellt, daß alle im Abs.erwähnten Künstlerkategorien in der Kommission vertreten sind und die Zahl der Kommissionsmitglieder zureicht, um die nötige Anzahl von Senaten ((Abs.)) zusammenzusetzen.

(3) Die Kommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vier Beisitzern bestehen; mindestens ein Beisitzer soll womöglich der Kartegorie(Anm.: richtig: Kategorie) des zu beurteilenden Künstlers angehören. Die Senate werden vom Vorsitzenden zusammengesetzt.

(4) Jedem Senat ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter zugeteilt. Dieser hat die dem Senate anfallenden Geschäftsstücke nach den Weisungen des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) für die Verhandlung vorzubereiten, dem Senate ein einleitendes Referat zu erstatten und den gefällten Spruch samt einer Begründung schriftlich auszufertigen.

(5) Die Senate können im Bedarfsfalle auf Anordnung des Vorsitzenden der Kommission auch außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

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