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§ 43 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 43

(1) Die Beschwerdekommission kann nach Eintritt der Rechtskraft rechtswidrige oder fehlerhafte Eintragungen in den Registrierungslisten aufheben oder abändern.

(2) Die Bestimmungen des § 40 sind sinngemäß anzuwenden.

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