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§ 42 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 42

Gegen Personen, die offenbar mutwillig Einspruch oder Beschwerde erheben, kann der Landeshauptmann (die Einspruchskommission), beziehungsweise die Beschwerdekommission eine Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).

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