§ 43
(1) Die Beschwerdekommission kann nach Eintritt der Rechtskraft rechtswidrige oder fehlerhafte Eintragungen in den Registrierungslisten aufheben oder abändern.
(2) Die Bestimmungen des § 40 sind sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)