§ 26
(1) Die Einsprüche sind bei den Meldestellen, bei denen die Registrierungslisten zur Einsicht aufliegen, mündlich oder schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der vorgebrachten Behauptungen dienlichen Beweismittel sind anzuführen.
(2) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine Einzelperson erstrecken.
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